Sportverein Wippingen 1948 e.V.

Satzung

gültig ab 25.04.2015

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der am 1. August 1948 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Wippingen e.V. und hat seinen Sitz in Wippingen.

Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Die Farben des Vereins sind schwarz-blau-weiß.

Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, wie die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen. Zu diesen Zwecken stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten, zur Verfügung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird gewährt:

1. Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 festgelegten Ziele; er darf keinen Gewinn

erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Dem Vereinsdiener kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um die für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportstätten zu schaffen bzw. die vorhandenen Sportstätten zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Württembergischen Landessportbund e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen. Der Verein und dessen Mitglieder müssen sich der Satzung und den übrigen Bestimmungen des WTB unterwerfen.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich oder mündlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit.

2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jährlich zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins, sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringen. Der jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Leistungen wird vom Vorstand des Vereins nach Abstimmung mit dem Vereinsausschuss per einfachem Beschluss zu Beginn des Jahres festgelegt.

5. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs. 4 durch die Leistungen eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser darf das 3-fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderungen der Bankverbindungen

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant

sind (z.B. Beendigung des Studiums, der Schul- und Berufsausbildung etc.)

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß durch den Verein. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1.

Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung

2.

Wegen Nichtzahlung von 12 Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung.

3.

Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.

4.

Wegen unehrenhafter Handlungen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle bis zum Tage des Austritts entstandenen Verpflichtungen haftbar.

§ 10 Stimmrecht Jugendlicher

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 11 Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss.

Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung auf unbefristete Dauer durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Sie ist alle 2 Jahre in ihrem Amt zu bestätigen.

1. Die von der Hauptversammlung zu wählende Vorstandschaft besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem

b) 2. Vorsitzenden

c) dem Kassierer/in

d) dem Schriftführer

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Die Vorstandschaft ist mindestens einmal monatlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, insofern ein Bedarf vorhanden ist, einzuberufen.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durchdie Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

6. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des Monats Juli statt. Die Einberufung muss mindestens 8 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

a) Genehmigung der Bilanz und der Jahresbilanz

b) Wahl der Vorstandschaft, der Rechnungsprüfer und der passiven Ausschussmitglieder

c) Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 3

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden

f) Anträge ordentlicher Mitglieder

g) Auflösung des Vereins

2. Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an die Vorstandschaft eingereicht werden.

3. Jedes in der Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die Vorstandschaft im Bedarfsfalle einberufen; sie muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 2 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 13 Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshaupt-versammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis der Vorstandschaft. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuß ist die Vorstandschaft zuständig, die auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

Der Ausschuss besteht aus dem

1. 1. Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter dem

2. 2. Vorsitzenden

3. dem Kassier

4. dem Schriftführer

5. mindestens 2 passiven Mitgliedern

6. den aktiven Abteilungs- und Jugendleitern

§ 14 Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1. Verweis

2. Geldstrafen bis zu € 20,00

3. Disqualifikation bis zu einem Jahr

4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen

5. Ausschluß

aus dem Verein

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählenden 2 Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 16 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern und Nichtmitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 17 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Blaustein zwecks Verwendung für die Förderung des Sports in Wippingen.

Bei Wiedergründung eines Sportvereins ist das Vereinsvermögen an den neugegründeten Verein in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Bei Auflösung einer Abteilung fällt das Abteilungsvermögen dem Gesamtverein in voller Höhe zu.

Wippingen, den 25.04.2015